2.2. Zu Frage 2 Sowohl der DAP als auch der SND haben je spezifische Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und insbesondere die Weitergabe von Informationen (s. Ziff. 1.2.3.). Diese Regelungen müssen für den gesamten jeweiligen Tätigkeitsbereich Anwendung finden. Nach Artikel 99 Absatz 1 MG beschränkt sich die Beschaffungszuständigkeit des SND von vorneherein auf Informationen „über das Ausland“. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass davon die „innere Sicherheit“ nicht betroffen sein kann. Insbesondere aus Artikel 99 Abs. 2bis MG61 sowie Artikel 1, 2 und insbesondere 5 61 S. Fussnote 10.