Sogar in diesen Fällen geht aber der DAP davon aus, dass eine Übermittlung der eigentlichen Information an den SND oder andere schweizerische Dienststellen möglich ist, sofern nicht das Originaldokument, sondern eine anonymisierte Transkription übermittelt wird. Beim SND seinerseits scheint die Drittdienstregel als Vorgabe bei einer Weitergabe eher die Ausnahme zu sein. Zusammenfassende Antwort: Unmittelbare generelle Einschränkungen des internationalen Rechts für den Informationsaustausch zwischen dem DAP und dem SND sind keine ersichtlich; zu beachten sind Einschränkungen, die sich aus der allenfalls von ausländischen Diensten zur Bedingung gemachten Drittdienstregel ergeben.