nicht beurteilen, ob sich darin allenfalls Bestimmungen finden, die den Informationsaustausch zwischen den beiden Diensten einschränken können. Unter den verschiedenen Informationstransferbedingungen, welche ausländische Dienste vorgeben, kann einzig die Drittdienstregel eine Beschränkung des Informationsaustausches zwischen DAP und SND nach sich ziehen. Sogar in diesen Fällen geht aber der DAP davon aus, dass eine Übermittlung der eigentlichen Information an den SND oder andere schweizerische Dienststellen möglich ist, sofern nicht das Originaldokument, sondern eine anonymisierte Transkription übermittelt wird.