1.3.2.) sozusagen geschützt. Es stünde allerdings dem Bundesrat schon heute frei, durch eine entsprechende Regelung auf Verordnungsebene eine verbindliche Ausführungsbestimmung zu Artikel 99 Absatz 4 MG sowie zu Artikel 17 Absatz 7 BWIS zu erlassen, welche zwischen dem Informationsaustausch zwischen den beiden Diensten und dem eigentlichen Quellenschutz sowie den besonderen Schutzbedürfnissen der jeweiligen Quellen differenziert und die entsprechenden Austauschbedingungen festlegt. 59 Erläuterungen BWIS II, S. 46. 60 Erläuterungen BWIS II, S. 45 f. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 92 Gutachten