Die gesetzlichen Regelungen des Quellenschutzes schliessen aber nicht aus, dass Quellen bzw. Informanten selbst auf die Nichtweitergabe der Herkunft der Information ganz oder teilweise verzichten und allenfalls einer vollständigen oder teilweisen Weitergabe von Informationen zur Herkunft an weitere, allenfalls näher umschriebene Adressaten vorgängig oder nachträglich zustimmen können. Liegt eine solche Zustimmung vor, richten sich die Modalitäten einer allfälligen Weitergabe an interessierte schweizerische Dienststellen nach dem anwendbaren Landesrecht bzw. den entsprechenden Weisungen der Aufsichtsbehörden, eine Weitergabe an ausländische Dienststellen dagegen sowohl nach