Solche Massnahmen können insbesondere in einer textlichen Überarbeitung der Information bzw. in der Einarbeitung des materiellen Inhalts in andere Texte bestehen. Die gesetzlichen Regelungen des Quellenschutzes schliessen aber nicht aus, dass Quellen bzw. Informanten selbst auf die Nichtweitergabe der Herkunft der Information ganz oder teilweise verzichten und allenfalls einer vollständigen oder teilweisen Weitergabe von Informationen zur Herkunft an weitere, allenfalls näher umschriebene Adressaten vorgängig oder nachträglich zustimmen können.