Dies zeigt sich insbesondere auch im Bereich der offenen Quellen. Die im Gesetzeswortlaut vorgegebene Unbedingtheit des Quellenschutzes bezieht sich also nur auf allfällige intern vorgegebenen Weitergabepflichten der schweizerischen Dienste und erlaubt diesen, den Quellen bzw. Informanten bei Bedarf bzw. auf deren Wunsch die Nichtweitergabe ihrer Identität zuzusichern und Massnahmen zu treffen, welche Rückschlüsse auf diese Identität ausschliessen. Solche Massnahmen können insbesondere in einer textlichen Überarbeitung der Information bzw. in der Einarbeitung des materiellen Inhalts in andere Texte bestehen.