Es hängt daher von der konkreten Formulierung der Informationstransferbedingungen sowie allenfalls nachträglich eingeholten Präzisierungen des Absenderdienstes ab, ob die Bedingungen des Absenderstaates lediglich die Weitergabe an einen Drittstaat ausschliessen wollen, oder ob auch die Weitergabe der Informationsrestriktion auf andere innerstaatliche Nachrichtendienste ausgeschlossen werden soll. 1.4.6. Rechtliche Schlussfolgerungen zum Quellenschutz Schutzobjekt ist nach den beiden Gesetzesbestimmungen die Quelle selbst und nicht primär die Information als solche; letztere ist vorweg nach den Regelungen über die Informationsbearbeitung (s. Ziff. 1.3.) zu behandeln.