Erwähnt werden dagegen sowohl die Drittstaatregel als auch die Drittdienstregel. Die Drittparteiregel würde daher bedeuten, dass sie, je nach Zusammenhang, entweder die Drittdienstregel, die Drittstaatregel oder beide zusammen einschliessen würde. Es hängt daher von der konkreten Formulierung der Informationstransferbedingungen sowie allenfalls nachträglich eingeholten Präzisierungen des Absenderdienstes ab, ob die Bedingungen des Absenderstaates lediglich die Weitergabe an einen Drittstaat ausschliessen wollen, oder ob auch die Weitergabe der Informationsrestriktion auf andere innerstaatliche Nachrichtendienste ausgeschlossen werden soll. 1.4.6.