Beim spezifischen Quellenschutz geht er davon aus, dass die entsprechenden Bestimmungen sich integral auch auf die Identität ausländischer Dienste erstrecken und damit die Offenlegung der Herkunft einer Information grundsätzlich ausschliessen, es sei denn, der Dienst gestatte die interne Weitergabe der Informationsherkunft. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den uns präsentierten Beispielen ausländischer Dienste für Informationstransferbedingungen die Drittparteiregel als solche nirgends ausdrücklich aufgeführt wird. Erwähnt werden dagegen sowohl die Drittstaatregel als auch die Drittdienstregel.