Der DAP pflegt eine einschränkendere Praxis. Er spricht zwar auch von einer Third Party Rule, versteht darunter aber eine Drittdienstregel, welche eine Weitergabe der Originalfassung der Information an einen inländischen Dienst nur zulässt, wenn die informierende Stelle dies ausdrücklich gestattet. Beim spezifischen Quellenschutz geht er davon aus, dass die entsprechenden Bestimmungen sich integral auch auf die Identität ausländischer Dienste erstrecken und damit die Offenlegung der Herkunft einer Information grundsätzlich ausschliessen, es sei denn, der Dienst gestatte die interne Weitergabe der Informationsherkunft.