tisiert wurde; die einzige Ausnahme bildet Artikel 5 der Statuten des Club of Berne: „Whatever the provisions of national laws, the origin of the information must always be protected“. Anders als die Drittdienstregelung (s. Ziff. 1.3.3.3), zielt der Quellenschutz nicht auf eine Beschränkung des Informationsaustauschs als solchem ab, sondern auf die Verhinderung einer Weitergabe von Daten über die Quelle.