Das Schutzinteresse einer ausländischen Dienststelle ist demnach in der Regel nicht identisch mit dem Schutzinteresse einer als Informationsquelle geführten Einzelperson. Vom Quellenschutz in Sinne einer Geheimhaltung der Identität der Quelle kaum unmittelbar erfasst werden schliesslich die so genannten offenen Quellen, da sie ihre Informationen ja selbst der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 5. Juli 2006 über eine Änderung des BWIS57 schlägt vor, Artikel 17 Absatz 7 vollständig dem MG anzupassen und den „absoluten“ Quellenschutz auch auf Informanten im Inland auszudehnen58. 1.4.4. Quellenschutz im internationalen Bereich