Keine spezifischen Hinweise finden sich in den Materialien über den „Schutz“ von ausländischen Dienststellen bzw. Organisationen. Sie werden zwar durch Artikel 11 Absatz 1 VND und Artikel 20a Absatz 2 VWIS als Quellen bezeichnet und kommen im Grundsatz in den Genuss der Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VND sowie Artikel 20a Absatz 3 und 4 VWIS. Ihre Situation dürfte aber, was die Schutzbedürfnisse anbelangt, häufig eine wesentlich andere als die der informierenden Einzelpersonen sein, da solche Dienste nicht den gleichen Gefahren ausgesetzt sind.