Mit diesen Regelungen soll wohl vor allem verhindert werden, dass einzelne Personen infolge ihrer Informationstätigkeit negativen Folgen (persönliche oder berufliche Nachteile, administrative oder strafrechtliche Verfahren, öffentliche Stigmatisierung als „Verräter“ etc.) ausgesetzt werden. Offen bleiben kann im Hinblick auf die gestellten Fragen, ob der Begriff des Schutzes in den beiden Gesetzen auch aktive Schutzmassnahmen wie Fluchthilfe, Verschaffen einer neuen Identität, etc. in sich schliesst; die Gesetzesmaterialien und die VND äussern sich zu dieser Frage nicht. Dagegen sehen Absatz 3 von Artikel 11 VND und Absatz 4 VWIS noch eine Art se-