„Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Aufträge die besonders schützenswerten Quellen wie Personen, die sensitive Informationen weitergeben.“ Artikel 20a Absatz 2 VWIS enthält eine im Wesentlichen identische Umschreibung für den Bereich der inneren Sicherheit. Mit diesen Regelungen soll wohl vor allem verhindert werden, dass einzelne Personen infolge ihrer Informationstätigkeit negativen Folgen (persönliche oder berufliche Nachteile, administrative oder strafrechtliche Verfahren, öffentliche Stigmatisierung als „Verräter“ etc.) ausgesetzt werden.