, auf denen ein erheblicher Teil der beschafften Informationen beruhen dürfte. 1.4.3. Begriff des Schutzes Auch der Begriff des „Schutzes“ wird in den gesetzlichen Materialien nicht besonders umschrieben oder abgegrenzt. Aus den Darstellungen in den Botschaften (s. Ziff. 1.4.1.) ist zu schliessen, dass es vor allem darum geht, dass die primären Empfänger einer Information die Identität der „Quelle“ bzw. der Informanten nicht an Dritte weitergeben sollen bzw. nicht zu einer Weitergabe gezwungen werden dürfen. Dem entspricht im Wesentlichen die Umschreibung der Schutzmassnahmen in Artikel 11 Absatz 2 VND: „Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen.