hältnis zu den Regelungen des Quellenschutzes nicht besonders thematisiert53. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bereits anlässlich des Erlasses der Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine sehr ausführliche parlamentarische Debatte zu dieser Frage geführt wurde54: Artikel 169 Absatz 2 BV sieht vor, dass den „vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen …keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden können“. Die Lehre ist sich offenbar hin-