Diese Bestimmungen werden insbesondere gegenüber den Zusammenarbeitsvorgaben des RVOG im Grundsatz als lex specialis betrachtet. Besonderer Prüfung bedarf das Verhältnis zwischen Artikel 154 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a ParlG zu Artikel 7 Absatz 7 BWIS und Artikel 99 Absatz 4 MG. Zwar hat das Parlamentsgesetz, verabschiedet am 13. Dezember 2002, als lex posterior gegenüber den beiden anderen älteren Gesetzen bei Widersprüchen grundsätzlich Vorrang, doch stellt sich die Frage, welche der beiden einander gegenüber stehenden Regelungen als die speziellere anzusehen ist. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative Parlamentsgesetz49