MG verlangt, dass die Informationsquellen der Nachrichtendienste im VBS in jedem Fall zu schützen seien. Die Botschaft48 zu dieser vom Parlament am 4. Oktober 2002 verabschiedeten und seit 2004 gültigen Regelung nimmt Bezug auf die Regelung des BWIS und sagt, dass „viele wichtige Informationen nur mitgeteilt“ werden, „wenn die zuständigen Behörden verbindlich zusichern können, dass die Quelle einer Information Dritten nicht bekannt gegeben wird.“ Diese Bestimmungen werden insbesondere gegenüber den Zusammenarbeitsvorgaben des RVOG im Grundsatz als lex specialis betrachtet.