eingefügt worden; der Bundesrat hatte sich in seiner Botschaft47 noch gegen eine solche Bestimmung ausgesprochen und hatte erfolglos geltend gemacht, dass ein unbedingter Quellenschutz vor allem im Verkehr mit dem Ausland wichtig sei, dass er aber insbesondere im Inland nicht immer sachgerecht sei und der Umgang damit ein wichtiges Führungsmittel sei, das er und das Departement handhaben können müssten. Artikel 99 Absatz 4 MG verlangt, dass die Informationsquellen der Nachrichtendienste im VBS in jedem Fall zu schützen seien.