1.4. Quellenschutz 1.4.1. Gesetzliche Regelungen Artikel 17 Absatz 7 BWIS46 sieht unter der Sachüberschrift „Weitergabe von Personendaten“ im Verkehr mit dem Ausland einen formell unbedingten Schutz der Quellen vor. Die Regelung ist im Verlaufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz