Sie findet sich insbesondere in den Statuten des Club of Berne43 (Art. 5), der Middle European Conference44 (Art. 3) und des Groupe anti-terroriste45 (Ziff. 2.15). Diese Regelungen scheinen eine Weitergabe von Informationen, die der DAP aus diesen Kreisen erhalten hat, an den SND a priori auszuschliessen. Allerdings hat sich anlässlich unserer Gespräche mit den Vertretern des DAP gezeigt, dass dieser Dienst davon ausgeht, dass auch beim Vorliegen einer Drittdienstregel die Weitergabe von zweckdienlichen Informationen an den SND möglich ist, sofern die Informationen derart umgeschrieben und anonymisiert werden, dass die Quelle nicht mehr erkennbar ist.