42 Wenn der DAP mit einem ausländischen Nachrichtendienst vertraglich geregelte Beziehungen unterhalten will, muss er diesen Vertrag nach Art. 26 Abs. 2 BWIS vorgängig dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten; die Bestimmung lautet: Der Bundesrat genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen der Sicherheitsorgane. Solche Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden. Der SND seinerseits muss Vereinbarungen, die er mit ausländischen Diensten treffen will, nach den Grundsätzen von Art. 99 Abs. 3 Bst. c MG (s. Fussnote 10) dem Bundesrat zur Zustimmung unterbreiten.