Die Regel des „need to know“ und die Regel der Sicherheitsprüfung (s. oben): Der Informationsaustausch zwischen dem DAP und dem SND wird durch die Regel des „need to know“ nicht eingeschränkt, da sich für die Verantwortlichen der beiden Dienste die Notwendigkeit zur Einsichtnahme im Rahmen ihres Auftrags zur Wahrung der inneren (DAP) bzw. äusseren Sicherheit (SND) ergibt. Auch die Regel der Sicherheitsprüfung bewirkt keine Einschränkung des Nachrichtenaustauschs zwischen den beiden Diensten, da ihr Personal den erforderlichen Sicherheitsprüfungen unterzogen wird. Textbeispiel: “The following information has been shared with the Government of Switzerland.