Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarungen der Genehmigung des Bundesrates bedürfen42. Vom Inhalt solcher Vereinbarungen haben wir keine Kenntnis; da sie als „geheim“ klassifiziert sind. Wir können daher nicht beurteilen, ob solche Vereinbarungen gegebenenfalls auch den Austausch entsprechender Informationen eines ausländischen Dienstes zwischen dem DAP und dem SND begrenzen. 1.3.3.3. Besondere Bedingungen der ausländischen Nachrichtendienste