40 Artikel 17 Absatz 3 BWIS sieht lediglich vier Ausnahmen von diesem Grundsatz vor: 3 Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären; b. damit ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;