Es kann davon ausgegangen werden, dass das Personal des DAP und des SND sicherheitsüberprüft ist und durch die entsprechenden Sicherheitserklärungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt wird; ebenso kann angenommen werden, dass die Dienste in der Lage sind, den Grundsatz des „need to know“ und die Drittstaatregel durchzusetzen. 1.3.3.2. Besondere Vereinbarungen des DAP bzw. des SND mit ausländischen Nachrichtendiensten Der DAP und der SND sind ermächtigt, Beziehungen mit ausländischen Diensten zu unterhalten und dabei mit diesen Diensten gewisse Zusammenarbeitsgrundsätze spezialvertraglich zu vereinbaren.