Der Empfängerstaat leitet die klassifizierten Informationen nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des abgebenden Staates an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiter. Diese in den jeweiligen bilateralen Verträgen enthaltenen Grundsätze verhindern nicht, dass der DAP und der SND klassifizierte Informationen austauschen, die ihnen Nachrichtendienste von Staaten übergeben haben, mit denen die Schweiz Informationsschutzabkommen geschlossen hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Personal des DAP und des SND sicherheitsüberprüft ist und durch die entsprechenden Sicherheitserklärungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt wird;