wertung der Informationen sowie die Verbreitung der Resultate näher geregelt37. Auch in der Vereinbarung DAP-SND wird der Quellenschutz (aber auch die so genannte Third Party Rule) vorbehalten38, ohne dass dazu Näheres festgelegt wird. Vorbehalten bleiben ferner für die Informationsbearbeitung in den Plattformen allfällige Einschränkungen der ausländischen Dienste betreffend die Weitergabe39. 1.3.3. Internationale Regelungen und Usanzen für die Informationsbearbeitung