gen sind und gegebenenfalls stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche von Personen in der Schweiz eingreifen können28. Auf Weisungsstufe wird versucht, im Rahmen der vorgegebenen Rechtsregeln einen sachgerechten Informationsaustausch zwischen den interessierten Dienststellen zu implementieren. So haben die Vorsteher des EJPD und des VBS gemeinsame Weisungen für die Zusammenarbeit29 erlassen. Diese Weisungen betonen die Selbständigkeit der beiden Dienste in Bezug auf Organisation und Aufgabenerfüllung30, sehen aber für die „Analyse und Auswertung der Themenbereiche Terrorismus, Organisierte Kriminalität und Proliferation“ eine verstärkte Zusammenarbeit vor31.