Für die Bearbeitung von Personendaten gelten die Regelungen des BWIS und des MG gegenüber dem grundsätzlich anwendbaren DSG als lex specialis. Für die interne Weitergabe von Informationen ist zudem zu beachten, dass die Klassifizierungsvorschriften und die Vorschriften über Sicherheitsprüfungen des mit der Bearbeitung befassten Personals auch bei der empfangenden Dienststelle eingehalten werden müssen (s. auch Ziff. 1.3.3.).