27 Die Bestimmung lautet: Art. 10 Informationspflichten des Bundesamtes Das Bundesamt informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 82 Gutachten