und die Anhänge 1 und 2 VWIS sowie die Auskunfts- und Meldepflichtenverordnung. Das MG sieht in Artikel 99 Absatz 2bis eine Weiterleitung der für die innere Sicherheit bedeutsamen Informationen an das BAP vor und enthält in Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe c eine Delegation der Zusammenarbeitsregelung an den Bundesrat; Artikel 5 VND sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Diensten des VBS und des EJPD vor und Artikel 8 VND enthält Informationspflichten anderer Dienststellen zu Gunsten des SND. Besondere Zusammenarbeitsregelungen enthalten schliesslich Artikel 3 und 5 VEKF;