Umgang mit den Daten über die Herkunft einer Information (s. Ziff. 1.4.). 1.3.2. Spezifische landesrechtliche Regelungen für die Informationsbearbeitung Im Sinne einer allgemeinen Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch enthält das BWIS in Artikel 1027 einen allgemeinen Informationsauftrag an das Bundesamt zugunsten der anderen Sicherheitsbehörden sowie eine Regelung der Melde- und Auskunftspflichten anderer Bundesstellen in Artikel 11 und 13 BWIS, ergänzt und präzisiert durch Artikel 2 Absatz 2-5, Artikel 7, 18 ff. und die Anhänge 1 und 2 VWIS sowie die Auskunfts- und Meldepflichtenverordnung.