zuständigen Aufsichtsbehörde26. Für die Weitergabe von Personendaten unter den Verwaltungseinheiten schliesslich kommen die Regelungen des DSG bzw. die von diesem verlangten spezifischen Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Zu unterscheiden ist schliesslich bei der Zusammenarbeit der Dienste zwischen der Weitergabe von Informationen als solchen und dem in der Gesetzgebung verankerten besonderen Quellenschutz. Während die Bearbeitung der Informationen (s. Ziff. 1.3.2. und 1.3.3.) geradezu den Sinn der Tätigkeit von Nachrichtendiensten ausmacht und jede Einspeisung von Informationen von einer Bearbeitung in der einen oder anderen Form ausgehen muss, erfasst der so genannte Quellenschutz den