Gunsten der Delegationen der parlamentarischen Aufsichtskommissionen im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste; danach dürfen der Geschäftsprüfungsdelegation keine Informationen vorenthalten werden und diese hat das Recht, Unterlagen einzusehen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden (s. dazu auch Ziff. 1.4.3.). Das Amtsgeheimnis gilt dagegen dem Grundsatz nach zwischen den einzelnen Dienststellen bzw. Verwaltungseinheiten25. Insofern bedarf eine „horizontale“ Weitergabe von Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, entweder einer besonderen Rechtsgrundlage oder des Einverständnisses des Geheimnisherrs oder der