24 Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10; Art. 154 ParlG lautet: Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen 1 Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden. 2 Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: a. Unterlagen einzusehen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden; b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen.