17 Die Bestimmung lautet: Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig. 2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab. 3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 18 S. dazu etwa Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1259 und 1570 ff. 19 SR 172.220.1. 20 StGB; SR 311.0.