diese haben dem Grundsatz nach uneingeschränkte Einsichts- und Weisungsrechte21. Zuständige Aufsichtsbehörden sind nach Artikel 8 Absatz 3 RVOG22 der Bundesrat sowie nach Artikel 38 RVOG23 die zuständigen Departementsvorsteher. Für die Informationsrechte der parlamentarischen Oberaufsichtsbehörden enthält Artikel 154 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung24 eine Sonderregelung zu