Das Amtsgeheimnis (materiell verankert in Artikel 22 Bundesper- sonalgesetz19 und Artikel 33 MG; strafrechtlich geschützt in Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches20) gilt nach der herrschenden Lehre und Praxis gegenüber den hierarchisch übergeordneten Aufsichtsbehörden nicht; diese haben dem Grundsatz nach uneingeschränkte Einsichts- und Weisungsrechte21. Zuständige Aufsichtsbehörden sind nach Artikel 8 Absatz 3 RVOG22 der Bundesrat sowie nach Artikel 38 RVOG23 die zuständigen Departementsvorsteher.