1.3. Pflicht zur Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und gesetzliche Grenzen des Informationsaustauschs 1.3.1. Allgemeines Da es sich beim DAP und beim SND um Verwaltungseinheiten bzw. Dienststellen der zentralen Bundesverwaltung handelt, gilt für sie im Grundsatz das allgemeine Kooperationsgebot von Artikel 14 RVOV17. Nach Artikel 5 Absatz 1 VND haben der SND und der DAP eine Zusammenarbeitsregelung zu vereinbaren, die der Genehmigung durch die zuständigen Departementsvorsteher bedarf. Eingeschränkt wird die vorgegebene Zusammenarbeit durch das Amtsgeheimnis und den Datenschutz18. Das Amtsgeheimnis (materiell verankert in Artikel 22 Bundesper- sonalgesetz19 und Artikel 33 MG;