Ausnahmen von den Regelung des DSG für die Bearbeitung von Personendaten finden sich ferner in Artikel 99 Absatz 2-4 MG13. Detailregelungen auf Verordnungsebene enthalten schliesslich insbesondere die Artikel 8-20 VWIS, die (befristete) Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit14, die Verordnung über das Staatsschutz-Infor- mationssystem15, die Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei, die Verordnung über das Informationssystem der