Insbesondere das BWIS regelt die gesamte Informationsbearbeitung einschliesslich der Bearbeitung von Personendaten in seinem Geltungsbereich insbesondere in Artikel 10-18 relativ eingehend; diese Sonderregelungen gehen den Bestimmungen des DSG vor. Ausnahmen von den Regelung des DSG für die Bearbeitung von Personendaten finden sich ferner in Artikel 99 Absatz 2-4 MG13. Detailregelungen auf Verordnungsebene enthalten schliesslich insbesondere die Artikel 8-