Für die Bearbeitung von Personendaten ist in beiden Bereichen im Grundsatz das DSG anwendbar; zu beachten ist insbesondere Artikel 4 Absatz 3 DSG, der die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich nur zu den gesetzlichen Zwecken bzw. den bei der Beschaffung angegebenen Zwecken zulässt. Sowohl das BWIS als auch das MG enthalten aber für die Bearbeitung von Personendaten Bestimmungen, die gegenüber den Regelungen des DSG Spezifierungen oder Abweichungen vorsehen. Insbesondere das BWIS regelt die gesamte Informationsbearbeitung einschliesslich der Bearbeitung von Personendaten in seinem Geltungsbereich insbesondere in Artikel 10-18 relativ eingehend;