SND erscheint relativ komplex: Einerseits ist zu unterscheiden zwischen der Bearbeitung von Sachdaten und der Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG. Andererseits enthalten das BWIS und das MG sowie ihre jeweiligen Ausführungserlasse aber auch bereichsspezifische Regelungen zur gesamten jeweiligen Informationsbearbeitung. Für die Bearbeitung von Personendaten ist in beiden Bereichen im Grundsatz das DSG anwendbar; zu beachten ist insbesondere Artikel 4 Absatz 3 DSG, der die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich nur zu den gesetzlichen Zwecken bzw. den bei der Beschaffung angegebenen Zwecken zulässt.