Es ist aber darauf hinzuweisen, dass unter Umständen für das Bearbeiten der Informationen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem ob es sich um Personendaten oder Sachdaten handelt. 1.2.2. Begriff der Bearbeitung Artikel 3 Buchstabe e DSG verwendet den Begriff „Bearbeiten“ von Daten als Oberbegriff für jeden Umgang mit Daten, insbesondere für das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten. Unter dem „Bekanntgeben“ versteht Artikel 3 Buchstabe f DSG auch das Einsichtgewähren, das Weitergeben und das Veröffentlichen. 1.2.3. Anwendbare Bearbeitungsregelungen Die Regelung der Informationsbearbeitung im Tätigkeitsbereich des DAP und des