sind nach Artikel 3 Buchstabe a DSG „Personendaten“. Da es bei der Informationsbearbeitung durch die Nachrichtendienste sowohl um Personendaten als auch um „Sachdaten“ geht, erscheint hier die Verwendung des Begriffs „Information“ als Oberbegriff sinnvoll. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass unter Umständen für das Bearbeiten der Informationen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem ob es sich um Personendaten oder Sachdaten handelt.