1.2. Informationen zur sicherheitspolitischen Lage 1.2.1. Begriff der Information Der Gutachtensauftrag spricht in Anlehnung an Artikel 99 Absatz 1 MG von „Informationen“ zur sicherheitspolitischen Lage. Auch das BWIS spricht in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b in diesem Zusammenhang vom Bearbeiten von „Informationen über die innere und die äussere Sicherheit“. Das Bundesgesetz über den Datenschutz12 seinerseits verwendet den Begriff „Daten“, und zwar in eingeschränkter Form: Daten