Drei bedeutsame organisatorische Festlegungen finden sich auf der Ebene des formellen Gesetzes: Artikel 99 Absatz 1 MG beschränkt die Aufgabe des Nachrichtendienstes auf das Beschaffen, Auswerten und Verbreiten sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen „über das Ausland“, Absatz 4 sieht einen unbedingten Quellenschutz vor und Absatz 5 bestimmt, dass „der Nachrichtendienst“ unmittelbar dem Chef des VBS untersteht. Die übrigen organisatorischen Festlegungen finden sich in der Verordnung des Bundesrats über die Nachrichtendienste im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport11.